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Abfallrechtliche Nachweisverfahren

Ansprechpartnerin

Frau Kubikova
Telefon: +49 345 514-2267
E-Mail

Mit Abfällen wird national und international gehandelt. Die daraus resultierenden innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verbringungen erfolgen v. a. auf Straßen und Schienen, aber auch auf dem Wasserweg und unterliegen zahlreichen verschiedenen Vorschriften, nach denen die zuständige obere Abfallbehörde ihren Vollzug auszurichten hat.

1. Mittels des innerstaatlichen Nachweisverfahrens überwacht das Referat - mittlerweile ausschließlich in elektronischer Form - die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen in Entsorgungsanlagen in unserem Bundesland. Um am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen zu können, müssen sich die nachweispflichtigen Unternehmen (das sind Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer) bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) registrieren lassen.

2. Das Referat vergibt im Rahmen der NachwV auf Antrag Freistellungsbescheide einschließlich der Freistellungsnummern für Abfallentsorgungsanlagen. Die Verfahren zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen-VVA geregelt.

Eine grenzüberschreitende Abfallverbringung unterliegt je nach vorgesehenem Entsorgungsweg und Einstufung der Abfälle entweder dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten (a) oder der vorherigen Notifizierung und Zustimmung durch die am Verfahren beteiligten Behörden (b).

3. Das LVwA ist auch zuständig für die Überwachung von Abfalltransporten in Sachsen-Anhalt. Hier erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem BAG, den Zollbehörden und den Polizeibehörden. Der abfallrechtlichen Transportüberwachung unterliegen alle Sammler und Beförderer, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.

Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

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