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Das Hundegesetz und Hunderegister

Das Hundegesetz in Sachsen-Anhalt

Zum 1. März 2016 ist in Sachsen-Anhalt eine neue Regelung zum Hundegesetz in Kraft getreten, die es Hundebesitzern zukünftig untersagt, bestimmte Rassen zu züchten, zu vermehren oder mit ihnen Handel zu treiben.

Welche Hunde sind betroffen?

Genau sieht das Zucht- Vermehrungs- und Handelsverbot vor, dass Hunde der Rassen

  • Pitbull-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • American Staffordshire-Terrier
  • Bullterrier

zukünftig nicht mehr gezüchtet, vermehrt oder gehandelt werden dürfen. Dies gilt auch für entsprechende Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Welche Hundehalter werden angesprochen?

Das Verbot gilt sowohl für nicht gewerbliche als auch für gewerbliche Hundezüchter bzw. -besitzer.

Welche rechtlichen Konsequenzen haben das Hundegesetz und seine Durchführungsverordnung?

Die Kommune war bislang gehalten, bei jedem Beißvorfall, der von einem Hund verursacht wurde, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Ab dem 01.03.2016 ist die Gefährlichkeit bei einem Beißvorfall nur noch festzustellen bei Hunden, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben. Damit soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass vor Ort besser individuell entschieden werden kann und dabei stets der Einzelfall und die besonderen Umstände und Verhältnisse rund um den Hundebesitzer betrachtet werden können.

Bislang war nach Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes der Hund kraft Gesetzes außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke an der Leine zu führen und hatte einen Maulkorb zu tragen, von dieser Leinen- und Maulkorbpflicht konnte die Kommune in Einzelfällen eine Befreiung erteilen. Mit der Neuregelung entfällt die gesetzliche Leinen- und Maulkorbpflicht nach Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes, die Kommune kann in Einzelfällen eine Leinen- und Maulkorbpflicht anordnen.

Kennzeichnungspflicht des Hundes

Abschließen einer Versicherung

Feststellung der Rasse und Gefährlichkeit

Durchführung eines Wesenstests

Eintragung in ein zentrales Register

Die nach dem 28. Februar 2009 geborenen sowie alle gefährlichen Hunde werden seit Anfang März 2009 durch die Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden in einem zentralen Register erfasst; das Landesverwaltungsamt ist registerführende Behörde.

Auszug aus dem Hundezentralregister zu Population und Beißvorfällen in Sachsen-Anhalt

Postanschrift und Ansprechpartner

Landesverwaltungsamt
Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr, Ausländerangelegenheiten, Sport
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg

Holger Haak
Telefon +49 391 567-2475
E-Mail

Karsten Bluhm
Telefon: +49 391 567-2232
E-Mail

Erik Voigtländer
Telefon: +49 391 567-2211
E-Mail

Ronny Schelletter
Telefon: +49 391 567-2450
E-Mail

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