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Der Widerspruchsausschuss

Über die Widersprüche entscheidet zwingend der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt, der sich aus sieben ehrenamtlichen Ausschussmitgliedern entsprechend § 202 SGB IX zusammensetzt:

  • 2 Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind
  • 2 Mitglieder, die Arbeitgeber sind
  • 1 Mitglied, das das Integrationsamt vertritt
  • 1 Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt
  • 1 Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

Mit dem Widerspruchsverfahren werden die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides nochmals vollumfänglich geprüft und gegebenenfalls neue Sachverhalte ermittelt, Zeugen sowie Sachverständigengutachten, wie z.B. ärztliche Stellungnahmen, einbezogen. In Kündigungsverfahren nach dem SGB IX erfolgt in der Regel eine mündliche Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss. Anhörungen vor dem Widerspruchsausschuss sind nicht öffentlich.

Widerspruch

Gegen alle Verwaltungsakte, die das Integrationsamt erlässt (Entscheidungen in Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX , Bewilligungs-/Leistungsbescheide, Feststellungsbescheide, Säumnisbescheide, Widerrufsbescheide), kann Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch hat teilweise keine aufschiebende Wirkung, worauf in den Verwaltungsakten gesondert hingewiesen wird

Widerspruch - Formen und Fristen

Widerspruch kann entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Landesverwaltungsamt.

Nach der Monatsfrist eingehende Widersprüche sind in der Regel verfristet. In Ausnahmefällen können nach Monatsfrist Widersprüche zugelassen werden, z.B. bei gegebenen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Die Widerspruchseinlegung kann schriftlich, aber auch zur Niederschrift, beim Landesverwaltungsamt eingelegt werden. Zur Verfahrensbeschleunigung empfiehlt sich (nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben) die Widerspruchseinlegung unmittelbar beim Integrationsamt.

Widerspruch - Gebühren und Rechtsmittel

Für das Widerspruchsverfahren selbst werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Gegen den schriftlich zu erlassenden und zuzustellenden Widerspruchsbescheid ist als Rechtsmittel die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig, worauf im Widerspruchsbescheid innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert hingewiesen wird.

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)