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allgemeine Informationen für Ausbildungsbetriebe

Möchten Sie als Ausbildungsbetrieb einen oder mehrere Auszubildende einstellen, so müssen vor der Einstellung nach Berufsbildungsgesetz (§§ 27 ff. BBiG) bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Folgende Bedingungen und Qualifikationen müssen Sie als Betrieb erfüllen: 

  1. Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für den Ausbildungsberuf geeignet sein. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Gesamtstruktur des Betriebs das Erreichen des Ausbildungsziels gewährleistet. Die Ausbildungsstätte sollte demnach alle Tätigkeitsfelder aufweisen können und diejenigen Räume, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte vorweisen, die eine geordnete Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsberufs und des Rahmenplans zulassen.
  2. Eine Anerkennung als Ausbildungsbetrieb durch die zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes (hier: Landesverwaltungsamt) muss erfolgen. Hierfür prüft das Landesverwaltungsamt anhand des §§ 27 ff. BBiG die Geeignetheit der Ausbildungsstätte und informiert Sie anschließend darüber.
  3. Der Ausbildungsbetrieb hat einen geeigneten Ausbilder zu stellen. So muss derjenige, der Auszubildende einstellt, persönlich und derjenige, der ausbildet, persönlich sowie fachlich geeignet sein.

Bei Fragen zu den Voraussetzungen des Ausbildungsbetriebes kontaktieren Sie bitte persönlich das Landesverwaltungsamt.
 


Die Übersicht über die Anforderungen zu der praktischen Abschlussprüfung werden für Sie in der folgenden Datei bereitgestellt. Dort sollten die während der Ausbildung erreichten Werte eingetragen werden. Anschließend sind diese bei der zuständigen Stelle, spätestens mit der Anmeldung zur Abschluss- oder Zwischenprüfung, einzureichen.

Ausbildende haben gemäß § 36 BBiG unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.

Der Antragsstellung ist eine Vertragsniederschrift beizufügen. Bitte informieren Sie den Auszubildenden darüber.

Können die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden (Beispiel: Freibadnutzung im Winter nicht möglich), so gilt eine Ausbildungsstätte als geeignet, wenn jene Handlungen außerhalb des Betriebs (Beispiel: Partnerschaftsverträge mit anderen Schwimmbädern) wahrgenommen werden können.

Falls Sie einen solchen Kooperationsvertrag mit einem anderen Schwimmbad abgeschlossen haben und/oder eine Fremdausbildung des Auszubildenden anstreben, ist dies ausdrücklich im Ausbildungsvertrag festzusetzen. Eine Kopie der entsprechenden Zusammenarbeit ist der zuständigen Stelle vorzulegen.

Zuwendungen vom Land

Zuwendungen können für betriebliche Ausbildungsverhältnisse gewährt werden, wenn zur Schaffung des Ausbildungsplatzes oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität vorgeschriebene Ausbildungsinhalte im Rahmen der Fremdausbildung in Kooperation oder im Verbund mit einem anderen Ausbildungsbetrieb, Bildungsträger, Leitbetrieb oder Ausbildungsverein vermittelt werden (siehe hierzu: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fremdausbildung).

Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, die durch die Fremdausbildung, den Zusatzqualifikationen sowie die Inanspruchnahme von externen Ausbildern verursachten zusätzlichen Ausgaben herabzusetzen. Weiterhin können diese Zuschüsse als Anreize betrachtet werden, um das Aufrechterhalten des Badebetriebs durch neue Ausbildungen zu gewährleisten. Sie fördern letztendlich die Zukunftssicherheit der Bäder.