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2. Antragstellung und Antragsverfahren

In welcher Form sind Anträge beim Landesverwaltungsamt einzureichen?
Anträge müssen grundsätzlich schriftlich in zweifacher Ausführung gestellt werden, sie sind daher auf dem Postweg einzureichen. In einigen Förderbereichen (Freie Theater) gibt es zudem zusätzliche Vorgaben, den Antrag zusätzlich auch auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Dazu nutzen Sie die Mailadresse: kultur(at)lvwa.sachsen-anhalt.de 

Wer muss das Antragsformular unterschreiben?
Dies richtet sich danach, wer jeweils für Ihre Organisation vertretungsberechtigt ist. Beispielsweise sind bei Vereinen die Vertretungsbefugnisse in der Satzung geregelt. Wird dort bestimmt, dass der Verein außergerichtlich von mehreren Vorstandsmitgliedern vertreten wird, ist das Antragsformular von einer entsprechenden Anzahl Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. Ähnliches gilt auch bei anderen juristischen Personen des Privatrechts bzw. öffentlichen Rechts. Falls für das Förderprojekt eine bestimmte Person bevollmächtigt ist und diese den Antrag unterschreibt, ist die Vollmacht dem Antrag beizulegen. 

Was versteht man unter „Erstempfänger“?
Erstempfänger sind Antragstellende, wenn auf Ihren Antrag hin ein Bewilligungsbescheid ergehen würde und damit das erste Mal eine Landesförderung auf der Grundlage der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt oder einer diese ergänzende Richtlinie gewährt wird. Erstempfänger sind somit auch solche Antragstellenden, die zwar bereits in Vorjahren eine Förderung beantragt haben, deren Antrag jedoch abgelehnt wurde. 

Gibt es einen Höchstförderbetrag?
Für den Förderbereich der professionellen, freien Theater gibt es Höchstförderbeträge (->Link). Bei allen anderen Förderbereichen ist die Landesförderung auf einen prozentualen Anteil an den Projektausgaben beschränkt. Bei privatrechtlichen Trägern beträgt der Höchstfördersatz 70 v.H., d.h. 30 v.H. der Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel gedeckt werden. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt der Höchstfördersatz 50 v.H. Außerdem müssen 10 v.H. der Ausgaben durch bare Eigenmittel gedeckt werden.

Können ehrenamtliche Arbeiten als Eigenanteil eingebracht werden? 
Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei bestimmten Antragstellenden. So muss aus dem Antrag hervorgehen, welche Leistungen von Ehrenamtlichen erbracht werden. Die ehrenamtlichen Leistungen können zu folgenden Pauschalen in das Projekt eingebracht werden:  

  • 6,50 Euro/Stunde für einfache Tätigkeiten (z.B. Hilfskräfte für Einlasskontrollen, Aufbauhilfen, usw.)
  • 9 Euro/ Stunde für Tätigkeiten, die i.d.R. eine Ausbildung od. besondere Qualifizierung erfordern
  • 12 Euro/ Stunde für Tätigkeiten, die i.d.R. einen Hochschulabschluss erfordern (hierzu zählen auch künstlerische Tätigkeiten)

Die Anerkennung der unbaren Eigenarbeitsleistungen ist jedoch nur möglich, wenn die Ehrenamtlichen dafür keine Aufwandsentschädigung in jeglicher Form erhalten. 

Können auch unbare Leistungen als Eigenanteil eingebracht werden?
Möglich ist die Anerkennung von unbaren Eigenarbeitsleistungen, wenn im Projekt ehrenamtlich tätige Personen mitwirken. Nähere Informationen finden Sie dazu unter der Frage "Können ehrenamtliche Arbeiten als Eigenanteil eingebracht werden".
Unbare Sachleistungen können nicht in dem Sinne als Geldwert im Kosten- und Finanzierungsplan anerkannt werden. Sollen entsprechende Leistungen im Projekt eingebracht werden, kann sich dies jedoch auf die Entscheidung über die Förderquote und –höhe auswirken. Entsprechende Leistungen können daher nachrichtlich im Konzept ausgewiesen werden.
Keine unbaren Leistungen sind Tätigkeiten, die bereits festangestelltes Personal für das Projekt erbringt, da diese ein Entgelt erhalten und Ausgaben für Stammpersonal nach der Kulturförderrichtlinie nicht förderfähig sind. 

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?
Dem Antrag sind immer eine Projektbeschreibung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Die Projektbeschreibung soll zu allen wesentlichen Aspekten z.B. zum Inhalt, zum Zeitrahmen, zu Beteiligten ausführen. Der Ausgabenplan enthält neben allen zu erwartenden Ausgaben auch alle zu erwartenden Einnahmen (Eintrittsgelder, Spenden, weitere Fördermittel, etc.). Sind von Ihnen Steuern und Gebühren für das Projekt abzuführen (z.B. Gema), ist die voraussichtliche Höhe von Ihnen vorab zu recherchieren. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Die erwarteten Einnahmen (inkl. der beantragten Fördersumme) müssen die erwarteten Ausgaben decken. Weitere ggf. erforderliche Unterlagen enthält das Antragsformular (->Link) unter Ziffer 9.

Was bedeutet Vorsteuerabzugsberechtigung?
Sofern Sie nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist dies im Antragsformular anzugeben (Ziffer 8.3 des Antragsformulars ->Link).Liegt eine Vorsteuerabzugsberechtigung vor, sind die Ausgaben für die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, im Kosten- und Finanzierungsplan nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen. Es dürfen in diesem Fall im Kosten- und Finanzierungsplan ausschließlich Netto-Beträge (Preise ohne Umsatzsteuer) kalkuliert werden. 

Können auch andere Fördermittel für dasselbe Projekt eingeworben werden?
Ja, die Beteiligung weiterer Fördermittelgeber (Drittmittel) ist zulässig bzw. ausdrücklich erwünscht. Sind mehrere Fördermittelgeber an dem Projekt beteiligt, so ist jedem Fördermittelgeber ein identischer Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Fördermittel weiterer Zuwendungsgeber sind nachzuweisen. Angaben hierzu sind im Antragsformular (->Link) unter den Ziffern 4 und 5 zu erfassen.

Was ist zu beachten, nachdem der Antrag gestellt wurde?
Soweit ein vollständiger Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist, ist ein förderunschädlicher Vorhabenbeginn (vorzeitiger Maßnahmebeginn) möglich. Zu einem vollständigen Antrag gehören:
- das unterschriebene Antragformular
- ein inhaltliches Konzept
- ein Ausgaben- und Finanzierungsplan
- der Nachweis von ggf. beantragten Drittmitteln.

Der Eingang des vollständigen Antrages wird Ihnen durch die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt, so dass das in diesem Schreiben benannte Datum für den vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt.

Dies begründet jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung; vielmehr trägt der Antragsteller bis zur Entscheidung über eine Förderung das volle Finanzierungsrisiko.

Wer entscheidet über meinen Antrag?
Über Ihren Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde. Dabei stimmt sie sich über die Auswahl der Förderprojekte mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt ab. Zur fachlichen Einschätzung werden gutachterliche Stellungnahmen von Fachbeiräten, Fachverbänden oder die Empfehlung einer Jury eingeholt. 

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

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Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)