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Informationen über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur die Einführung nicht heimischer und die Umsiedlung gebietsfremder Arten für die Zwecke der Aquakultur in der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Der Wortlaut der Verordnung in der geltenden Fassung ist auf der Internetseite der EU zu finden.

 

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt zu vermeiden, die sich aus der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen für die Verwendung in der Aquakultur und aus der Verbreitung dieser Organismen ergeben könnten.

 

Die Mitgliedstaaten haben die Aquakulturtätigkeiten zu überwachen und zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass:

  • geschlossene Aquakulturanlagen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und

  • die Beförderung zu oder aus diesen Anlagen derart erfolgt, dass die nicht heimischen oder Nichtzielarten nicht entweichen können.

Die Verordnung sieht vor, dass für jede Verbringung eines nicht heimischen Wasserorganismus in eine Aquakulturanlage eine Genehmigung des Aufnahmemitgliedstaates beantragt werden muss. Damit die Genehmigung erteilt werden kann, muss der Aquakulturbetreiber einen Antrag stellen, der bestimmte Angaben enthält, wie etwa Name und Merkmale des betreffenden Organismus, vorgesehenes Aufnahmegebiet und Grund der Verbringung, potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt und Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der Verbringung. In der Verordnung wird auch geregelt, für welche Fischarten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestehen (Anhang IV der Verordnung) und welche Erleichterungen für das Verbringen von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten in geschlossene Aquakulturanlagen vorgesehen sind.

 

Mit Erlass vom 02.03.2015 hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 benannt. Damit obliegt dem Landesverwaltungsamt sowohl die Erteilung von Genehmigungen nach Kapitel III der Verordnung als auch für die Erstellung eines Verzeichnisses der geschlossenen Aquakulturanlagen auf dem Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt gemäß Art. 2 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung.

 

Sofern es sich bei den in Sachsen-Anhalt betriebenen Aquakulturanlagen um geschlossene Anlagen handelt, können diese in das o. g. Verzeichnis aufgenommen werden. Mit Aufnahme in das Verzeichnis würden dann für diese Anlagen Erleichterungen nach Art. 2 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 gelten. In Vorbereitung der Aufnahme einer Anlage in das Verzeichnis ist es notwendig, die Kriterien für eine geschlossene Aquakulturanlage nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung im Rahmen eines Vor-Ort-Termins zu überprüfen. Die Aufnahme von Aquakulturanlagen in das Verzeichnis der geschlossenen Aquakulturanlagen gemäß Art. 2 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 ist eine kostenfreie Amtshandlung, es sind keine Verwaltungsgebühren zu entrichten.

 

Anträge auf Genehmigungen von Einführungen nicht heimischer Arten oder Umsiedlungen gebietsfremder Arten sind an folgende Adresse zu richten:

 

Landesverwaltungsamt

Referat Agrarwirtschaft. Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit

Dessauer-Straße 70

06118 Halle (Saale)

 

Fragen zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 können an 

Jörg Kaufmann - Tel.: +49 345-514 2460; E-Mail
Fabian Swirplies - Tel.: +49 345-514 2454; E-Mail

gerichtet werden.