Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Übergangsregelung für geimpfte und genesene Kontaktpersonen
Informationen für nicht geimpfte Personen:
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der hohen Antragszahlen kommt es derzeit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Entschädigungsanträge.
Zur Vermeidung zusätzlicher personeller Belastungen bitten wir Sie, von telefonischen Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.
Hinweis: Bei erfolgreicher Online-Antragstellung wird automatisch eine Vorgangskennung (21-SE-SA-LVWA-…-…-…-…) vergeben. Soweit Ihnen eine solche Kennung vorliegt, ist Ihr Antrag im System erfasst.
- Übergangsregelung für geimpfte und genesene Kontaktpersonen
- Informationen für nicht geimpfte Personen:
- Wichtiger Hinweis:
- 1. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
- 2. Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
- 3. Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung
- 4. Erstattung der Betriebsausgaben
- Kontakt
- 5. Hilfen für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind
1. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen und daher einen Verdienstausfall erleiden.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen (z.B. Arbeit im Homeoffice).
- Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit.
- Es bestand kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind online auf dieser Webseite zu stellen: www.ifsg-online.de
2. Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, eine Verdienstausfallentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 67 % des ausgefallenen Nettoverdienstes.
Zu den Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind online auf dieser Webseite zu stellen: www.ifsg-online.de
3. Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung
Nach § 58 IfSG werden Aufwendungen von Arbeitnehmer*innen für die soziale Sicherung im Entschädigungszeitraum erstattet.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots oder einer pandemiebedingten Kinderbetreuung.
- Der/die Arbeitnehmer*in unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung.
Nähere Informationen zu erforderlichen Antragsdaten und Nachweisen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Anträge sind an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle bzw. entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten.
4. Erstattung der Betriebsausgaben
Selbstständige, die einer behördlich angeordneten Quarantäne unterliegen und ihren Betrieb oder ihre Praxis während der Dauer dieser Quarantäne schließen müssen, können neben der Verdienstausfallentschädigung auch den Ersatz ihrer weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Ein Anspruch besteht nur, wenn durch die Betriebsschließung eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Selbstständigen vorliegt.
Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.
Anträge sind formlos an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle bzw. entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten. Dem Antrag ist einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben im Absonderungszeitraum beizufügen. Weitere Unterlagen werden bei Bedarf abgefordert.
Kontakt
Offene Fragen können Sie uns gern per E-Mail übermitteln:
entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de
Telefonisch erreichen Sie uns in der Hotline: +49 345 514-1705
5. Hilfen für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind
Es wurden nun auf Landesebene ganz aktuell Förderprogramme für Unternehmen beschlossen, um deren Umsetzung sich die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kümmert. Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt kostenfrei über die Hotline 0800 56 007 57 beraten lassen. Über die Homepage https://www.ib-sachsen-anhalt.de erhalten Sie weitere Informationen, auch ein Kontaktformular steht zur Verfügung.
Weitere Information der Industrie-und Handelskammer rund um das Thema erhalten Sie unter: https://www.halle.ihk.de/mini-startseiten/informationen-zum-coronavirus/hilfe-fuer-unternehmen.