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Das Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG)

Die Gewährung von Leistungen nach dem LBliGG soll Blinden und Gehörlosen im Land Sachsen-Anhalt ermöglichen, die durch die Blindheit oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen auszugleichen. 

Anspruchsberechtigt sind Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben (§ 1 Abs. 1 LBliGG).

Blinde und Gehörlose aus den anderen Staaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, sowie Vertragsbedienstete der Europäischen Union können anspruchsberechtigt sein, wenn sie unter Artikel 11, 12 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen. 

Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen und keiner Beschäftigung nachgehen, haben keinen Anspruch auf Blindengeld gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.

Das Blindengeld beträgt nach § 1 Abs. 4 LBliGG mit Wirkung ab 01.07.2023 für Erwachsene 424,44 Euro und für Minderjährige 294,76 Euro monatlich. Hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen haben ab dem 01.07.2023 Anspruch auf Blinden- und Gehörlosengeld in Höhe von monatlich 61,30 Euro.

Die Höhe des Blinden- und Gehörlosengeldes verändert sich gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 LBliGG jeweils zum 01.07. des Jahres um den von der Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelten Rentenanpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2023 beträgt dieser Anpassungssatz 5,86 %.

Der Nachweis über das Vorliegen von Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit ist entsprechend § 1 Abs. 5 LBliGG durch einen Feststellungsbescheid im Schwerbehindertenrecht nach § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX nachzuweisen.

Medizinische Voraussetzungen

Vorübergehende Störungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Blindheit
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt.
Als blind gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen damit nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der oben genannten Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind.

Hochgradige Sehbehinderung                            
Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert sind die Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.

Gehörlosigkeit
Gehörlos sind Personen, mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt oder mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.

Anschrift postalisch

Landesverwaltungsamt
Schwerbehindertenrecht - Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren, LBLiGG
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)

Oliver Bohn

Referatsleiter

Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Telefon: +49 345 514-3203
E-Mail