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Aufgaben des Berufsbildungsausschusses

Der Berufsbildungsausschuss ist dazu berufen, auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken (Qualitätssicherung).

Aufgaben des Berufsbildungsausschusses gem. § 79 BBiG

Anhörungen bei:

  • Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten,
  • der Durchführung der Prüfungen,
  • dem Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen etc.

Unterrichten bei:

  • der beruflichen Umschulung,
  • der Zahl und den Ergebnissen von durchgeführten Prüfungen,
  • dem Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten etc.

Der Berufsbildungssausschuss hat eine eigene Geschäftsordnung.

Gemäß § 77 Absatz 1 BBiG gehören dem Berufsbildungsausschuss sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu benachrichtigen und anzuhören.

Der Prüfungsausschuss (§§ 39 ff. BBiG) wird für die Abnahme der Abschlussprüfungen errichtet. Er besitzt eine interne Selbstständigkeit, sodass die Mitglieder des Ausschusses nicht an Weisungen gebunden sind. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sind. Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.

Treten während der Ausbildungszeit Probleme oder Diskrepanzen (z.B. zwischen Auszubildenden und Ausbilder; Anpassungsschwierigkeiten usw.) auf, so sollte die zuständige Stelle sowie das Prüfungsamt informiert werden.