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Rehabilitierung für SED-Unrecht

Häftlingshilfe

Die Häftlingshilfe umfasst Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), insbesondere Haftentschädigung sowie die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG über die Opfereigenschaft kommunistischer Gewaltherrschaft.

Neubescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz

Die Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling vorliegen.

Neuanträge auf die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG können nur noch auf Anforderung einer leistungsgewährenden Behörde gestellt werden. Als leistungsgewährende Behörde können in Betracht kommen:

  • Rententräger, im Zusammenhang mit der Kontenklärung (Anerkennung von Gewahrsamszeiten als Versicherungszeit
  • Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn (Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG)

    Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
    Menuhinstraße 6
    53113 Bonn
    Tel.: 0228 - 3689370
    Fax: 0228 - 3689399
    Mail: info(at)stiftung-hhg.de
  • Versorgungsämter (Gewährung von Beschädigtenversorgung beigewahrsamsbedingten Gesundheitsschäden)
  • Sonstige Behörden (zur Gewährung von Opferrente bzw. Kapitalentschädigung, gilt jedoch nicht mehr bei der Verurteilung durch deutsche Behörden)

Haftentschädigung / Kapitalentschädigung

Bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG erhält Kapitalentschädigung, wer im Beitrittsgebiet durch ein deutsches Gericht verurteilt wurde. Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht müssen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet stehen.

Wer von einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder von strafrechtlichen Maßnahmen deutscher Stellen im Beitrittsgebiet betroffen war, muss die Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG bereits vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – StrRehaG – (4. November 1992) erhalten oder beantragt haben. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann Kapitalentschädigung nur im Anschluss an eine gerichtliche Rehabilitierung geltend gemacht werden.

Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat des politischen Gewahrsams. Auf die Kapitalentschädigung sind jedoch aufgrund desselben Sachverhaltes nach anderen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen (zum Beispiel Eingliederungshilfen) anzurechnen.

  • Anschrift

    Landesverwaltungsamt
    Referat 207
    PF 200256
    06003 Halle (Saale)
  • Besucheranschrift

    Landesverwaltungsamt
    Referat 207
    Kühnauer Straße 161
    06846 Dessau-Roßlau

Antragsformulare

Antragsformulare zum Erhalt der Kapitalentschädigung werden Ihnen auf Anfrage durch das Referat zur Verfügung gestellt. Diese werden Ihnen dann zugeschickt.

Wir beraten Sie auch zur Antragstellung und zum weiteren Verfahren.

 

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Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

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Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)