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3. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides

Was ist der Bewilligungszeitraum? 
In diesem Zeitraum ist das Projekt grundsätzlich durchzuführen. Alle projektbezogenen Verträge, Bestellungen und Ausgaben können für das Projekt getätigt werden. Der Bewilligungszeitraum gibt auch den Zeitraum an, in dem die Fördermittel zur Verfügung stehen und angefordert werden können. Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und endet in der Regel zum 31.12. eines Jahres.

Was ist ein Einzelansatz?
Ein Einzelansatz entspricht einer Position (oder Hauptposition) im Kostenplan des Antrages. Diese darf ohne Genehmigung nur um 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann (Nr. 1.2. ANBest-P / ANBest-Gk). Wenn eine Überschreitung von mehr als 20 v.H. notwendig ist, ist vor entsprechendem Abschluss von Verträgen bzw. Tätigen von erhöhten Ausgaben ein Änderungsantrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Was sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil jedes Bewilligungsbescheides von Fördermittelbehörden. Sie enthalten wichtige Regelungen zum Umgang mit den Fördermitteln, was bei Einsparungen oder Änderungen im Projekt zu berücksichtigen oder der Behörde mitzuteilen ist. Auch sind dort allgemeine Regelungen zum Aufstellen des Verwendungsnachweises (Fördermittelabrechnung) genannt. Sie sind als Teil des Bescheides bei der Projektdurchführung und -abrechnung zwingend zu berücksichtigen. 
Folgende Allgemeine Nebenbestimmungen können für verbindlich erklärt werden:
-Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung (ANBest-P)
-Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk)
-Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Was bedeutet Anteilsfinanzierung?
Bei der Finanzierungsart ´Anteilsfinanzierung` wird das Projekt zu einem bestimmten Prozentsatz (Fördersatz) an den zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Die Fördermittel dürfen nur anteilig in Anspruch genommen werden.
Beispiel: der Fördersatz beträgt 40 v.H.; Rechnung im Projekt in Höhe von 500 Euro 

  • 40 v.H., also 200 Euro, werden aus den Mitteln der Landesförderung beglichen, 60 v.H., also 300 Euro, aus Eigen- oder Drittmitteln. Fallen die Gesamtkosten des Projektes geringer aus als geplant oder kommen zusätzliche Mittel (z.B. mehr Einnahmen als geplant) hinzu, vermindern sich die Fördermittel entsprechend des Fördersatzes und sind zurückzuzahlen. 

Was bedeutet Fehlbedarfsfinanzierung?
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung wird der Betrag (sogenannter Fehlbetrag) an den Projektausgaben gefördert, der nicht durch Eigenmittel oder Drittmittel (z.B. Sponsoren oder andere Förderer) gedeckt werden kann. Die Fördermittel dürfen erst abgefordert werden, wenn alle Eigen- und Drittmittel verbraucht wurden. Einsparungen bei den Projektausgaben führen in voller Höhe zu einer Reduzierung der Fördermittel, die an den Fördermittelgeber zu erstatten sind.

Was bedeutet Festbetragsfinanzierung?
Bei der Festbetragsfinanzierung wird das Projekt mit einem konkret festgelegten, in der Höhe unveränderlichen, also festen Betrag, bezuschusst. Die Auszahlung erfolgt im prozentualen Verhältnis zu den Eigen- und Drittmitteln. Eine Erhöhung der Deckungsmittel (nicht geplante zusätzliche Eigen- und Drittmittel), Verminderung der Projektausgaben oder Überschreitungen der Einzelansätze, die nach der Bewilligung der Fördermittel eintreten, haben keine negativen Auswirkungen auf die endgültige Höhe der Fördermittel.

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

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Halle (Saale): +49 345 514-0

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Ernst-Kamieth-Straße 2
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